Autor Thema: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab  (Gelesen 679 mal)

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Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
                 



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Offline Flasher

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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #1 am: 11. November 2008, 13:25:59 »
0
Hmm der Titel ist ein wenig reißerisch - oder? Das Gesetz ist nämlich ganz und gar nicht beschlossene Sache. Noch muss es durch das Verfassungsgericht durch, und das wird das Gesetz nicht ungehindert durchwinken.  ::)
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Offline Robert

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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #2 am: 11. November 2008, 17:50:56 »
0
Das Verfassungsgericht ist keine Vorinstanz zur Gesetzeserlassung. Wenn der Bundes-Horst jetzt seine Unterschrift druntersetzt, ist das Gesetz erstmal da. Das Verfassungsgericht kann nur im Nachhinein es nochmal kassieren. Aber dazu muss das Getzt erstmal beschlossen worden sein. Estwas, was nicht beschlossen wurde, geht schlecht zu beanstanden...^^

Wobei ich mich frage, wenn Bundestag und -rat dauernd Gesetze  basteln, die dann später am Verfassungsgericht scheitern, weil dies und jenes nicht erlaubt ist: bekomm ich dann mein Geld wieder was ich an die netten Herren und Damen im Reichstag über die Steuern abdrücken muss? Es wäre zumindest schön. Der Klempner wird ja auch nur bezahlt, wenn er seine Arbeit gemacht hat... -.-
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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #3 am: 11. November 2008, 17:52:34 »
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Ich fühle mich, wenn ich an unser Land denke, gerade sehr stark an "1984" erinnert...
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Offline Robert

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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #4 am: 11. November 2008, 18:40:22 »
0
Ach Gottchen, das hört man ja nun andauernd. Ich finde den Vergleich extrem übertrieben. Mal ernsthaft: es ist schon ein Unterschied, ob jedem Bürger ununterbrochen in die Wohnung geguckt/gehorcht wird, oder ob bei bestimmten Straftaten auch bei Verdächtigen mit Mitteln der IT ermittelt wird. Zudem steht es dem Wahlvolk frei, sich eine Spitze zu wählen, die den ganzen Mist über den Haufen kehrt und abschafft, sofern man es denn will. Auch diese Möglichkeit hat man bei einer Diktatur nicht.

Allein durch den technischen Fortschritt (Nutzung des Internets) ist doch gezwungenermassen es auch möglich, über dasselbe Medium auch zu ermitteln. Das ist nichts ungewöhnliches. Wenn ein neues Medium für Informationstransport erfunden wird, dann ist das unvermeidbar und meistens auch sinnvoll. Es muss nur fest geregelt werden, was unter welchen Voraussetzungen ermittelt werden darf. Das sollte meiner Meinung nach primär von der Schwere des Deliktes und den Folgen für das Umfeld abhängen und nicht von der generellen Möglichkeit, es zu tun (unverhältnismässig wäre beispielweise die Nutzung von IP-Adressen aus der Voratsdatenspeicherung für Bagatelldelikte wie Schwarzkopieren... ).
« Letzte Änderung: 11. November 2008, 18:42:40 von Robert »
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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #5 am: 11. November 2008, 18:59:58 »
0
Ich finde den Vergleich extrem übertrieben.

Ist ja auch OK, das war nur meine Meinung. Mag etwas überspitzt klingen, aber wir befinden uns gewissermaßen auf dem Weg dahin, und das gefällt mir nicht. Außerdem hab ich die aktuelle Opposition gewählt und nicht unsere Koalition. Leider war ich dabei in der Minderheit ;)
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Offline Daniel

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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #6 am: 11. November 2008, 20:29:24 »
0
Hmm der Titel ist ein wenig reißerisch - oder? Das Gesetz ist nämlich ganz und gar nicht beschlossene Sache. Noch muss es durch das Verfassungsgericht durch, und das wird das Gesetz nicht ungehindert durchwinken.  ::)

Nur soviel, dazu. Das Verfassungsgericht hat keine Kompetenz Gesetze vor dem Inkrafttreten zu prüfen und von dieser Regel gibt es auch nur eine Ausnahme im Falle eines Vertrags- oder Transformationsgesetzes. Aber auch in diesem Fall muss das Verfassungsgericht im Wege einer abstrakten Normenkontrolle angerufen werden.

Im aktuellen Fall liegt es so, dass der Innenausschuss verhältnismäßig den Bundestag wieder spiegelt, für die Abstimmung morgen sieht es also alles andere als gut aus, denn die große Koalition wird sich wohl einig zeigen. Die CDU/CSU sowieso und die SPD brauchen das um wieder Ruhe und Frieden in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Wenn also morgen nicht rein zufällig nur sehr, sehr wenige Abgeordnete der Koalition auftauchen, dafür aber die komplette Opposition oder es massive Abweichler in der großen Koalition gibt, ist das Gesetz durch. Besonders weil es sich hier um ein Einspruchsgesetz handelt, das heisst, der Bundesrat kann nur seinen Unmut verkünden, das Gesetz aber nicht verhindern.

Deswegen hoffe ich auf unseren Bundes-Horst, der, wie auch schon im Artikel zu lesen ist, bereits dreimal die Ausfertigung verweigert hat. Allerdings ist hier fraglich, in wie weit das Gesetz grob verfassungswidrig ist. Sollte der Repräsentant der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz ausfertigen, dann bleibt nur noch die Verfassungsbeschwerde und das kann dauern.
« Letzte Änderung: 11. November 2008, 21:39:38 von Daniel »
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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #7 am: 11. November 2008, 22:09:26 »
0
Wie wird denn das geregelt, wenn folgendes passiert?: Ein Gesetz wird erlassen. Eine Person wird nach diesem Gesetz wegen etwas belangt und verurteilt. Später wird Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt und es wird erst dadurch kassiert. Was passiert mit dem Verurteilten?
« Letzte Änderung: 11. November 2008, 22:11:22 von Robert »
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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #8 am: 12. November 2008, 01:26:46 »
0
Wie wird denn das geregelt, wenn folgendes passiert?: Ein Gesetz wird erlassen. Eine Person wird nach diesem Gesetz wegen etwas belangt und verurteilt. Später wird Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt und es wird erst dadurch kassiert. Was passiert mit dem Verurteilten?

Hmm, also in Ami-Land würde imho derjenige wohl entlastet werden, da Veruteilung auf Grundlage ungültiger Beweise bzw. Ermittlungsverfahren beschlossen wurde. In Deutschland würde das soweit ich weiß nicht klappen, da ein Beweis, egal wie er ermittelt wurde, so lange gültig ist, solange nicht das gegenteil bewiesen wurde.

Am Beispiel eines Triebtäters:

USA: Triebtäter wird anhand einer DNA-Probe verurteilt - später stellt sich heraus, dass die Probe mit Gerät XY analysiert wurde und nicht mit Gerät YZ wie es eigtl. laut Verfahren ABC hätte gemacht werden sollen. Auch wenn jeder weiß, dass Gerät XY die selben Resultate wie Gerät YZ liefern würde, würde aufgrund unzureichender Beweislast der potentielle Täter freigelassen bzw. nicht verurteilt werden, solange die Analyse nicht mit Gerät mit XY durchgeführt wird und ihn als Täter überführt.

Deutschland: Triebtäter wurde anhand DNA-Probe überführt - egal welches Gerät zur Analyse verwendet wurde, solange die Resultate eindeutig und in sich schlüssig sind, wird der Triebtäter verurteilt, eingeknastet und nach 3 Jahren wieder frei gelassen.

Weiß nicht ob das so stimmt, aber das hab ich so gelesen und so verstanden - CSI & Co haben vllt auch etwas dazu beigetragen.  ::)
« Letzte Änderung: 12. November 2008, 01:28:19 von Flasher »
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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #9 am: 12. November 2008, 08:46:42 »
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Wie wird denn das geregelt, wenn folgendes passiert?: Ein Gesetz wird erlassen. Eine Person wird nach diesem Gesetz wegen etwas belangt und verurteilt. Später wird Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt und es wird erst dadurch kassiert. Was passiert mit dem Verurteilten?

Das passiert im Strafrecht. Mittel dafür ist die konkrete Normenkontrolle, also das was allgemein als Verfassungsbeschwerde bekannt ist. Grundsätzlich, und das gilt auch für zivilrechtliche Urteile, gibt es zwei Prüfungen bei der konkreten Normenkontrolle.

1. Ist das Gesetz verfassungswidrig? Da wird also de Norm allgemein nach bestimmten Mustern kontrolliert. Ist die Norm verfassungswidrig so erklärt das Gericht die Norm für nichtig nach § 31 BVerfGG. Das Verfahren wird zurück verwiesen, meist also BGH oder BVerwG, und muss dort neu entschieden werden, allerdings ohne die betreffendes Norm.

2. Ist die Anwendung bzw. Auslegeung des Gesetzes verfassungswidrig? Hier prüft also das Gericht, ob die Anwendung der Norm im konkreten Fall gegen die Verfassung verstößt. Ist dies der Fall, legt das Gericht quasi eine Alternative der Auslegung fest oder stellt zumindest fest, dass es nicht so gemacht werden darf. Auch diese Entscheidung bindet die anderen Gerichte. Das Verfahren wird zurück verwiesen und muss auf Grundlage dieser Enscheidung erneut entschieden werden.

Das zweite Verfahren ist im allgemeinen Strafrecht der Regelfall. Im Zivilrecht kassiert das Bundesverfassungsgericht schon einmal die eine oder andere Norm, aber es gibt auch Fälle in denen eine verfassungswidrige Norm im Einklang mit den Gerichten verfassungskonform ausgelegt wird.

Deutschland: Triebtäter wurde anhand DNA-Probe überführt - egal welches Gerät zur Analyse verwendet wurde, solange die Resultate eindeutig und in sich schlüssig sind, wird der Triebtäter verurteilt, eingeknastet und nach 3 Jahren wieder frei gelassen.

Das ist absolut falsch und CSI Miami, SF, LA, North Dakota, South Dakota und Springfield sind da längst nicht Lehrbeauftragte.

In Deutschland gelten, gerade im Strafrecht, strenge Vorschriften für das Verfahren, die sich im wesentlichen in der StPO finden. Es gibt Beweiserhebungsverbote und Verwertungsverbote. Es gibt dabei Dinge, die geheilt werden können und Dinge, die absolut gar nicht gehen.

Zum Beispiel Aussagen unter Folter sind absolut unmöglich und diese Aussage kann im Verfahren auch nicht heran gezogen werden nach § 163 a StPO.
Ein Gegenbeispiel ist § 81 a I S. 2 StPO, hier wird angeordnet das alle körperlichen Untersuchen und Blutentnahmen von einem Arzt vorgenommen werden müssen. Wenn nun eine Blutentnahme im Krankenhaus erfolgt, dann wird die in der Regel von einer ausgebildeten Schwester gemacht werden. Eigentlich ein Verstoß, aber der Wortlaut der Norm "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" und Sinn und Zweck der Norm, Schutz vor Fehlbehandlungen, sprechen dennoch für eine Verwertung. Darüber lässt sich dann streiten.

In Amerika ist es wirklich etwas anders, allerdings gibt es auch hier Sachen die geheilt werden können und Sachen die absolut nicht gehen. Es sei denn man ist Terrorgefangener und sitzt im rechtsfreien Raum in Kuba... :P

« Letzte Änderung: 12. November 2008, 13:22:12 von Daniel »
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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #10 am: 12. November 2008, 09:39:45 »
0
Das passiert im Strafrecht. Mittel dafür ist die konkrete Normenkontrolle, also das was allgemein als Verfassungsbeschwerde bekannt ist. Grundsätzlich, und das gilt auch für zivilrechtliche Urteile, gibt es zwei Prüfungen bei der konkreten Normenkontrolle.

1. Ist das Gesetz verfassungswidrig? Da wird also de Norm allgemein nach bestimmten Mustern kontrolliert. Ist die Norm verfassungswidrig so erklärt das Gericht die Norm für nichtig nach § 31 BBerfGG. Das Verfahren wird zurück verwiesen, meist also BGH oder BVerwG, und muss dort neu entschieden werden, allerdings ohne die betreffendes Norm.

2. Ist die Anwendung bzw. Auslegeung des Gesetzes verfassungswidrig? Hier prüft also das Gericht, ob die Anwendung der Norm im konkreten Fall gegen die Verfassung verstößt. ist dies der Fall, legt das Gericht quasi eine Alternative der Auslegung fest oder stellt zumindest fest, dass es nicht so gemacht werden darf. Auch diese Entscheidung bindet die anderen Gerichte. Das Verfahren wird zurück verwiesen und muss auf Grundlage dieser Enscheidung erneut entschieden werden.

Das zweite Verfahren ist im allgemeinen Strafrecht der Regelfall. Im Zivilrecht kassiert das Bundesverfassungsgericht schon einmal die eine oder andere Norm, aber es gibt auch Fälle in denen eine verfassungswidrige Norm im Einklang mit den Gerichten verfassungskonform ausgelegt wird.

Das ist absolut falsch und CSI Miami, SF, LA, North Dakota, South Dakota und Springfield sind da längst nicht Lehrbeauftragte.

In Deutschland gelten, gerade im Strafrecht, strenge Vorschriften für das Verfahren, die sich im wesentlichen in der StPO finden. Es gibt Beweiserhebungsverbote und Verwertungsverbote. Es gibt dabei Dinge, die geheilt werden können und Dinge, die absolut gar nicht gehen.

Zum Beispiel Aussagen unter Folter ist absolut unmöglich und diese Aussage kann im Verfahren auch nicht heran gezogen werden nach § 163 a StPO.
Ein Gegenbeispiel ist § 81 a I S. 2 StPO, hier wird angeordnet das alle körperlichen Untersuchen und Blutentnahmen von einem Arzt vorgenommen werden müssen. Wenn nun eine Blutentnahme im Krankenhaus erfolgt, dann wird die in der Regel von einer ausgebildeten Schwester gemacht werden. Eigentlich ein Verstoß, aber der Wortlaut der Norm "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" und Sinn und Zweck der Norm, Schutz vor Fehlbehandlungen, sprechen dennoch für eine Verwertung. Darüber lässt sich dann streiten.

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Und was ist dann mit all den Filesharing-Fällen bei dennen die IP-Adresse unrechtmäßig erhoben/geloggt wurde? Das wäre imho ja in dem Fall ein riesiger Angriffspunkt, da die Software zum loggen von keiner Seite irgendwie zertifiziert wurde - oder?
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Re: [News] Beschlossen: Innenausschuss segnet Online-Durchsuchungen ab
« Antwort #11 am: 12. November 2008, 13:17:21 »
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Und was ist dann mit all den Filesharing-Fällen bei dennen die IP-Adresse unrechtmäßig erhoben/geloggt wurde? Das wäre imho ja in dem Fall ein riesiger Angriffspunkt, da die Software zum loggen von keiner Seite irgendwie zertifiziert wurde - oder?

Filesharing ist eine sehr komplizierte Frage. Das erheben der IP auch. In wie weit das Einschränkungen unterliegt kann ich absolut nicht sagen. Allerdings gibt es mittlerweile einen Anspruch des Rechteinhabers gegenüber Dritte, dessen Hürde gerade richterlich ausgebildet wird. Wir hatten darüber auch schon berichtet. Grundsätzlich unterliegen alle Gesetze aber erstmal den normalen Gerichten und erst wenn der Rechtsweg erschöpft ist, kann ein entsprechender Antrag an das Bundesverfassungsgericht gestellt werden. Dementsprechend müsste erstmal jemand bis zum BGH klagen und dies ist zur Zeit nicht ersichtlich.
« Letzte Änderung: 12. November 2008, 13:30:55 von Daniel »
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