Wie wird denn das geregelt, wenn folgendes passiert?: Ein Gesetz wird erlassen. Eine Person wird nach diesem Gesetz wegen etwas belangt und verurteilt. Später wird Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt und es wird erst dadurch kassiert. Was passiert mit dem Verurteilten?
Das passiert im Strafrecht. Mittel dafür ist die konkrete Normenkontrolle, also das was allgemein als Verfassungsbeschwerde bekannt ist. Grundsätzlich, und das gilt auch für zivilrechtliche Urteile, gibt es zwei Prüfungen bei der konkreten Normenkontrolle.
1. Ist das Gesetz verfassungswidrig? Da wird also de Norm allgemein nach bestimmten Mustern kontrolliert. Ist die Norm verfassungswidrig so erklärt das Gericht die Norm für nichtig nach § 31 BVerfGG. Das Verfahren wird zurück verwiesen, meist also BGH oder BVerwG, und muss dort neu entschieden werden, allerdings ohne die betreffendes Norm.
2. Ist die Anwendung bzw. Auslegeung des Gesetzes verfassungswidrig? Hier prüft also das Gericht, ob die Anwendung der Norm im konkreten Fall gegen die Verfassung verstößt. Ist dies der Fall, legt das Gericht quasi eine Alternative der Auslegung fest oder stellt zumindest fest, dass es nicht so gemacht werden darf. Auch diese Entscheidung bindet die anderen Gerichte. Das Verfahren wird zurück verwiesen und muss auf Grundlage dieser Enscheidung erneut entschieden werden.
Das zweite Verfahren ist im allgemeinen Strafrecht der Regelfall. Im Zivilrecht kassiert das Bundesverfassungsgericht schon einmal die eine oder andere Norm, aber es gibt auch Fälle in denen eine verfassungswidrige Norm im Einklang mit den Gerichten verfassungskonform ausgelegt wird.
Deutschland: Triebtäter wurde anhand DNA-Probe überführt - egal welches Gerät zur Analyse verwendet wurde, solange die Resultate eindeutig und in sich schlüssig sind, wird der Triebtäter verurteilt, eingeknastet und nach 3 Jahren wieder frei gelassen.
Das ist absolut falsch und CSI Miami, SF, LA, North Dakota, South Dakota und Springfield sind da längst nicht Lehrbeauftragte.
In Deutschland gelten, gerade im Strafrecht, strenge Vorschriften für das Verfahren, die sich im wesentlichen in der StPO finden. Es gibt Beweiserhebungsverbote und Verwertungsverbote. Es gibt dabei Dinge, die geheilt werden können und Dinge, die absolut gar nicht gehen.
Zum Beispiel Aussagen unter Folter sind absolut unmöglich und diese Aussage kann im Verfahren auch nicht heran gezogen werden nach § 163 a StPO.
Ein Gegenbeispiel ist § 81 a I S. 2 StPO, hier wird angeordnet das alle körperlichen Untersuchen und Blutentnahmen von einem Arzt vorgenommen werden müssen. Wenn nun eine Blutentnahme im Krankenhaus erfolgt, dann wird die in der Regel von einer ausgebildeten Schwester gemacht werden. Eigentlich ein Verstoß, aber der Wortlaut der Norm "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" und Sinn und Zweck der Norm, Schutz vor Fehlbehandlungen, sprechen dennoch für eine Verwertung. Darüber lässt sich dann streiten.
In Amerika ist es wirklich etwas anders, allerdings gibt es auch hier Sachen die geheilt werden können und Sachen die absolut nicht gehen. Es sei denn man ist Terrorgefangener und sitzt im rechtsfreien Raum in Kuba...
