Eine Verfassungsänderung für den Grundgedanken des BKA-Gesetzes ist nicht notwendig. Wir reden bei fast allen polizeilichen Befugnissen auch automatisch von Eingriffen in die Grundrechte. Das ist auch zulässig solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und es eine gewisse Kontrolle über die Ausübung gibt. Problem des BKA-Gesetzes ist die Kontrolle. Die erhobenen Daten des BKAs werden von Datenschützer des BKAs kontrolliert. Eine geniale Konstruktion und ein Aufhänger für die Gegner. Streitpunkt Online-Durchsuchungen: Die Normierung zu Strafverfolgung ist den Gegner ur weit gefasst. Die Online-Durchsuchungen sind ein krasser Ausnahmefall und sollen vernünftig, also wörtlich, beschränkt sein. Zudem die Sonderregelung für den Dringlichkeitsfall, dann muss nämlich nicht der Richter angerufen werden.
Das was die EU da plant, ist noch nicht diskussionsfähig, denn da steht nichts. Das ist so als wenn du sagst "Ich baue ein Haus" und dein Architekt sagt dir schon ohne Plan "Fällt zusammen". Die EU soll erstmal planen und formulieren. Ich hoffe das sie auch aus dem Desaster hier in Deutschland lernt und vernünftige Schranken entwickelt, denn dann kann so ein Eingriff gerechtfertigt sein.
Und jetzt zum Kernpunkt deiner Aussage, ob EU-Recht gegen unsere Verfassung verstoßen darf oder kann und was Deutschland dann macht, ist ein großer Streitpunkt. Wir haben in vielen Bereichen Kompetenzen an die EU weitergegeben und wir sind durch Vertrag verpflichtet mit zu spielen. Dem entsprechend ist äußerst streitig, wie EU-Recht zu unserem Verfassungsrecht steht. Ich glaube es gab bereits Urteile indem etwas (vielleicht) verfassungswidrig war, aber weil es EU-Recht war, wurde es durch gewunken. Ich meine mich aber auch zu erinnern, dass die Herren am BVerfG sich auch schon einmal dagegen gestemmt haben. Vor allem wenn es Richter Di Fabio war. Aber genu kann ich dir das jetzt nicht beantworten, dazu müsste ich mal in meinen Büchern und Unterlagen Blättern.