Die Anzahl der unerlaubten Werbeanrufe ist in den letzten Jahren dramatisch gestiegen so das es mittlerweile als eine regelrechte Last für die Privatpersonen gesehen wird. Aus diesem Grund stellte die Bundesregierung, vor allem Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Bundesminister Horst Seehofer, heute einen Maßnahmenkatalog vor, der bei Verstoß gegen die bereits geltenden und neue Gesetze empfindliche Strafen für die Unternehmen vorsieht.
Die besagten
Änderungen sehen vor, dass Unternehmen mit Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro bestraft werden, wenn sie Werbeanrufe tätigen, welche einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 UWG darstellen. Zudem sollen zukünftig nur Werbeanrufe zulässig sein, wenn der Angerufene zu diesen ausdrücklich eingewilligt hat.
Auch soll das Widerrufsrecht erweitert werden. Zur Zeit fallen Zeitschriften- und Lottoverträge nicht unter den Schutz des 14tägigen Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 BGB, mit den Neuregelungen sind auch derartige Verträge vom Widerruf geschützt. Die 14tägige Frist beginnt, wie im Widerrufsrecht üblich, erst wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht in Schriftform zugegangen ist.
Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen soll eine Änderung im Telekommunikationsgesetz erfolgen, die Werbeanrufern untersagt mit unterdrückter Rufnummer zu arbeiten. Bei Zuwiderhandlung werden den Unternehmen Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro auferlegt. Zur Zeit ist die Verfolgung der widerrechtlichen Werbeanrufe meist daran gescheitert, dass man nicht ausmachen konnte, woher der Anruf erfolgte.
Um die Verbraucher vor unerwünschten Wechsel des Telefonanbieters zu schützen, soll eine entsprechende Änderung im Telekommunikationsgesetz erfolgen, die besagt, dass künftig nur dann ein Wechsel erfolgen darf, wenn ein Vertrag in Schriftform vorliegt. Dies ist eine längst fällige Änderung, war es doch bisher so, dass der bisherige Anbieter den Anschluss schon dann kündigen musste, wenn der Neuanbieter nur behauptete der Kunde habe den Vertrag über ihn gekündigt.
Die Neuregelungen sind ein erster Schritt zum Schutz der Verbraucher, jedoch hält die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) die Maßnahmen für zu schwach. Nach ihrer Ansicht, so heißt es auf
Onlinekosten.de, sind 50.000 Euro nicht geeignet Unternehmen abzuschrecken. Zudem hält die VZBV es für äußerst fragwürdig, dass am Telefon geschlossene Verträge schriftlich widerrufen werden müssen. Diesem Einwand kann aber entgegen gehalten werden, dass die Verbraucher auch eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten müssen. Die Schriftform sichert zusätzlich die Beweisbarkeit des Widerrufs und schützt somit den allgemeinen Rechtsverkehr.
Wann die Änderungen beschlossen und in Kraft treten sollen ist noch unklar, die Gesetzesreform soll aber alsbald in den entsprechenden Gremien eingebracht werden und dann den Ländern und betroffenen Verbänden vorgelegt werden. Nach Vorstellung des Ministeriums soll das Gesetz noch in diesem Jahr beschlossen und verkündet werden. Sollten die Änderungen so in Kraft treten, muss der Verbraucher bei Verstößen eine entsprechende Meldung beim Verbraucherschutz machen.