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 Das Stoppschild kommt zum Bundesverfassungsgericht

Recht | 03.07.2009, 22:04
Verhältnismäßig zügig hatte die große Koalition die Internetsperren durch den Bundestag gebracht und das Gesetz bereits am 19. Juni verabschiedet, welches nun unserem Bundespräsidenten Horst Köhler zur Ausfertigung vorliegt. Nun hat aber Jörg Tauss, Bundestagsabgeordneter der Piratenpartei, den Gang zum Verfassungsgericht angekündigt.

Interessanterweise begehrt Tauss ein Organstreitverfahren und rügt damit das Zustandekommen des Gesetzes. So führt Tauss auf, dass das Gesetz ohne erneute erste Lesung aber dennoch mit gravierenden Änderungen zur Abstimmung gekommen ist. Im angestrebten Organstreitverfahren soll nun festgestellt werden, ob Tauss dadurch in seinem Rede- und Mitwirkungsrecht beschränkt wurde. Dieser formelle Fehler könnte allerdings auch dazu führen, dass Bundespräsident Horst Köhler zum vierten mal in seiner Amtszeit die Ausfertigung des Gesetzes verweigert.

Dieser Angriff auf das umstrittene Gesetz erscheint im ersten Moment etwas ungewöhnlich, ist allerdings ein durchaus nachvollziehbarer Schritt. Der Grund warum Tauss ein Organstreitverfahren anstrebt und nicht eine normale Verfassungsbeschwerde, dürfte der zu verhandelnde Streitpunkt sein. Beim Organstreitverfahren wird grundsätzlich die Verletzung eines Rechts eines obersten Bundesorgan überprüft, während eine Verfassungsbeschwerde die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes rügt. Hier müsste die Rechtmäßigkeit des Sperrens von strafrechtlich missbilligten Inhalten im Verhältnis zum Kindesschutz gesetzt werden. Dies ist auch trotz eines Artikels 5 Grundgesetz eine sehr schwere Abwägung, bei welcher der Ausgang nur schwer vorhersehbar ist. So ist denkbar, dass sich in diesem Verfahren auch die Fraktionen von Die Linke oder Die Grüne anschließen könnten.

Ob der ehemalige SPDler Jörg Tauss jedoch mit seinem Organstreitverfahren mehr Erfolg haben wird, dass muss die Zeit zeigen. Sollte Tauss alleiniger Klageführer sein, dann ist schon die Zulässigkeit der Klage eine schwere Hürde, da ein einzelner Abgeordneter nur unter bestimmtem Umständen überhaupt ein Organstreitverfahren einleiten kann. Dies würde sich jedoch vereinfachen, wenn sich eine Fraktion oder andere Gruppe des Bundestages dem Verfahren anschließen würde. Ob das Verfassungsgericht letztlich die Klage auch für begründet erklärt, das vermag an dieser Stelle wohl kaum gesagt werden.
[dk]





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