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 Vorratsdatenspeicherung gekippt aber der Weg dorthin wurde geebnet

Recht | 05.03.2010, 18:52
Bereits am Dienstag veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht ihre Entscheidung zur Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung und kippte damit das Gesetz sehr zum Leitwesen der Bundesregierung. Dabei sind die tragenden Gründe nach Ansicht der obersten Verfassungsschützer bei weitem nicht so tiefgreifend wie die Kritiker behauptet hatten.

So betonten die Richter in ihrer Entscheidung, dass nicht der kritisierte Generalverdacht zur Nichtigkeit des Gesetzes geführt habe, sondern die konkrete Ausgestaltung. Grundsätzlich ist die Datenspeicherung in diesem Umfang möglich, da nicht die Inhalte sondern nur der Verkehrsdaten gespeichert werden. Dennoch ist ein solcher Eingriff schwerwiegend. Deswegen müsse insbesondere verhindert werden, dass dem Staat der Zugriff auf die Gesamtheit der Daten möglich wird. Die Lösung sieht man in Verwendung von privaten Anbietern, welche die Daten losgelöst von einander speichern. Dies bedeutet schlicht nichts anderes, als dass jeder Telekommunikations- und Internetanbieter für seine Kundendaten selber zuständig ist.

Das Verhältnis stimmte nicht


Im Zuge der Verhältnismäßigkeit stellten die Richter fest, dass ein solchen Gesetz hinreichende Regelung zum Schutz der Daten enthalten muss. Zwar dürfe die konkrete Ausgestaltung durchaus einer Behörde überlassen werden, jedoch dürfen nicht die Telefonanbieter selbstständig über die Maßstäbe der Sicherheit entscheiden. Auch muss der Staat abschließend festlegen, für welche besonders schweren Straftatbestände der Zugriff auf die Daten durch die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist. Weiter heißt es, dass die Vertraulichkeit bestimmter Personenkreise geschützt bleiben müsse. Damit stärken die Richter kirchliche und geistliche Einrichtungen sowie Seelsorgen oder andere telefonische Hilfsorganisationen dieser Art. Wie eng der Staats jedoch den Kreis ziehen kann bleibt offen.

Grundsätzlich muss der Zugriff auf die gespeicherten Daten transparent sein. Dies bedeutet, dass im Rahmen der allgemeinen Strafverfolgung die Daten nur erhoben werden dürfen, wenn dies dem Verdächtigem auch mitgeteilt wird. Eine Ausnahme ist jedoch möglich, wenn dadurch der Zweck der Untersuchung vereitelt wird. Die Richter betonten, dass dies bei Tätigkeiten des Geheimdienstes grundsätzlich anzunehmen sei. Ein weiterer wichtiger Faktor ist die richterliche Kontrolle. Grundsätzlich sei der Zugriff auf die Daten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig. Ist die vorherige Genehmigung nicht möglich, müsse die gerichtliche Kontrolle nachträglich erfolgen.

Die Zukunft


Der Tenor des Urteils ist deutlich: Im Grunde ist eine Vorratsdatenspeicherung zulässig. Die konkreten Aussagen, wann ein solches Gesetz zulässig ist, machen deutlich, dass man dem Staat wohl an dieser Stelle den Weg auch nicht zu steinig machen wollte. Letztlich wird sich die amtierende Regierung möglichst zeitnah mit einer Neuauflage des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung beschäftigen müssen, denn es gilt die vorgegebene EU-Richtlinie umzusetzen.
[dk]





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