Bereits Mitte des Monats
kündigte sich an, dass das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburgs gegen RapidShare längst nicht die gewünschte Tragweite hat, wie es sich die GEMA und Co. erhofft hatten. Die schriftliche Abfassung, welche den beiden Parteien nun vorliegt, bestätigt diese Einschätzung.
Insbesondere folgt das OLG Hamburg der Argumentation von RapidShare, dass das bloße Hochladen von Daten auf die Fileserver von RapidShare nicht bereits ein Urheberrechtsverletzung begründet. Erst wenn der Link zu dieser Datei in den einschlägigen Portalen veröffentlicht wird und damit zum allgemeinen Download zur Verfügung steht, liegt die Verletzung der Rechte vor.
Damit ist RapidShare auch nicht gezwungen einen Upload-Filter zu errichten, welcher das grundsätzliche Hochladen von urheberrechtlich-geschützten Daten verhindert. Stattdessen muss RapidShare in den einschlägigen Portalen aktiv werden und hier die Kontrollfunktion übernehmen.
Damit blickt das Filehoster deutlich beruhigter in die Zukunft, denn genau diese Strategie verfolgt das Unternehmen bereits seit einigen Jahren. Allerdings betonte das Unternehmen auch, dass man dennoch in die Revision gehen wird. Zwar verfolgt RapidShare bereits seit geraumer Zeit illegale Download-Links, eine Verpflichtung seitens des Filehosters hält man allerdings weiterhin für rechtlich zweifelhaft.
[dk]