Mit einem höchstrichterlichen Urteilsspruch ordnete der Bundesgerichtshof (BGH) zum vergangenen Wochenende an, dass Telefonnetzbetreiber ihre Kundendaten für die Inverssuche herausgeben müssen. Mit dieser Rückwärtssuche wird es ermöglicht aus der Telefonnummer Name und Adresse des Anschlußinhabers zu ermitteln. Dabei hob der BGH Urteile der Vorinstanzen auf. Konkret beteiligt an diesem Rechtsstreit waren das bayerische Telefonunternehmen M-Net und der Auskunftsanbieter telegate.
Der Netzbetreiber hatte in der Vergangenheit die Herausgabe dieser Daten verweigert, sofern der Kunde nicht ausdrücklich seine Zustimmung dazu erteilte, dagegen hatte der Auskunftsdienst geklagt. In den ersten beiden Instanzen folgten das OLG München sowie das Landgericht München I der Auffassung von M-Net, der III. Zivilsenat des BGH urteilte nun, dass entgegen der Ansicht des Land- und des Oberlandesgerichts diese Bestimmung nicht nur einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard gewährt, über den der Teilnehmernetzbetreiber hinausgehen darf. Vielmehr kann er hierüber nicht disponieren, weil den Datenschutz bei der Auskunftserteilung nicht er, sondern der jeweilige Auskunftsdienstleister zu gewährleisten hat. Der Teilnehmernetzbetreiber hat lediglich seinen Kunden den nach § 105 Abs. 3 TKG erforderlichen Hinweis zu erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien, welche er nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG den Auskunftsdienstunternehmen zur Verfügung zu stellen hat, zu vermerken (§ 105 Abs. 4 TKG).
Die Vorgehensweise zur Herausgabe der Kundendaten, sofern nicht ausdrücklich durch den Kunden untersagt, führen nahezu alle Telefonnetzbetreiber in dieser Form durch, darunter auch der größte deutsche Netzbetreiber, die Deutsche Telekom AG. M-Net warnte in einer Pressemitteilung dann erwartungsgemäß auch vor dem Missbrauchspotenzial der Inverssuche. Wer also seine Daten aus der Inverssuche entfernt haben möchte - und dies gilt für Kunden aller Netzbetreiber - sollte dort schrftlich der Herausgabe der Daten widersprechen.