Bereits Ende März gab es ein
Urteil des Oberlandesgericht Hamburg im Bezug auf etwaige Urheberrechtsverletzungen, bei welchen die Filehoster als Störer eingestuft wurden, da sie die Inhaber der Server sind. Diesen Kurs bestätigt nun der Bundesgerichtshof (BGH) und stellt fest, dass die Dienst-Anbieter gegen etwaige Verletzungen vorgehen müssen.
Die Entscheidung traf der BGH in einem Streit zwischen Filehoster Rapidshare und der Firma Atari, dabei hatten Nutzer das Spiel
Alone in the Dark auf die Server von Rapidshare geladen und mit einem Link zum Download angeboten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage von Atari abgewiesen, der BGH hob nun das Urteil auf.
In der Begründung heißt es deutlich, dass die Filehoster nicht selber Täter der Rechtsverletzung seien, allerdings obliegen ihnen auch entsprechende Prüfungspflichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienst-Anbieter Hinweise über etwaige Rechtsverletzungen erhält. Zudem müssen geeignete Filter eingesetzt werden, damit das Risiko reduziert wird.
Allerdings sind der Prüfungspflicht auch Grenzen gesetzt, denn der Aufwand muss sich im zumutbaren Rahmen bewegen. Unlängst ist der Filehosting-Dienst ein anerkanntes Geschäftsmodell, welches großen Anklang auch bei den Nutzern findet, die keine Rechtsverletzung begehen wollen.
Das Urteil des BGH bestätigt im Grunde den Kurs, welchen auch das Oberlandesgericht Hamburg angedeutet hat, daher dürfte auch Rapidshare mit dem Ergebnis im Grunde zufrieden sein. Denn das Unternehmen betonte bereits im Frühjahr, dass man mit Filtern und anderen Mechanismen eine Prüfung der Inhalte unternimmt und der Kurs des Unternehmens somit im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung sei.
[dk]