Der deutsche Händler Woog Media hat bisher unter anderem sein Geld damit verdient, die gebrauchten FritzBoxen neu aufbereitet weiterzuverkaufen. Damit ist nun (vorerst) einmal Schluss: AVM hat vor Gericht erwirkt, dass der Verkauf nun untersagt wird.
Einstweilige Verfügung verbietet den Verkauf der aufbereiteten FritzBoxen durch die Woog Media
Seit 2016 gibt es in Deutschland keinen Routerzwang mehr. Das heißt, der Deutsche entscheidet selbst, über welchen Router er eine Verbindung aufbauen möchte. Woog Media hat hier ein neues Geschäftsfeld für sich entdeckt: Die von AVM über Unitymedia vertriebenen Geräte wurden gekauft, zwischengelagert, aufbereitet und in weiterer Folge wieder verkauft. Folgt man den aktuellen Berichten, so liegen mehr als 20.000 FritzBox 6490 Cable-Exemplare im Lager des deutschen Unternehmens. Der Preis? 70 Euro. Für eine neue FritzBox bezahlt man um die 140 Euro.
Per einsteiliger Verfügung hat AVM nun den Verkauf der FritzBoxen durch Woog Media unterbinden können. Das heißt, die aufbereiteten Router dürfen aktuell nicht mehr angeboten werden. AVM äußerte sich dahingehend, dass es um die Sicherheit der Anwender gehe. „Der Anwender nimmt beim Kauf an, er erwirbt ein Produkt mit einer Original-Firmware. Wir können nicht beurteilen, ob das auch so ist. So besteht die Gefahr, dass es keine zuverlässige Auto-Update-Funktion gibt“, so die AVM-Sprecherin Doris Haar gegenüber golem.
Mit der einstweiligen Verfügung wird der Woog Media untersagt, die FritzBoxen mit dem entfernten Unitymedia-Logo, der aktivierten DVB-C-Streaming Funktion sowie der veränderten OEM-Kennung und der Firmware-Version, die es ermöglicht, Firmware-Updates kostenlos aufspielen zu können, zu verkaufen. Des Weiteren muss die Woog Media Auskunft darüber erteilen, wie hoch die Anzahl der „hergestellten, erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Erzeugnisse“ ist und „welche Preise für die Erzeugnisse“ bezahlt wurden. Des Weiteren verlangt AVM die Angaben zu den gewerblichen Abnehmern. Von den privaten Käufern werden keine Angaben verlangt.
Beide Seiten berufen sich auf BGH-Entscheidungen
Carlo Faber, der Geschäftsführer von Woog Media, äußerte sich ebenfalls zu der Vorgehensweise von AVM. „Würden wir tatsächlich die Boxen mit einer alten Firmware und nur der Anleitung verkaufen, wie man die neue Firmware aufspielt, könnte die Sicherheit nicht gewährleistet werden. Dies deshalb, weil selbst mit einer Anleitung nicht alle Käufer das Update selbst durchführen könnten“, so Faber. Man hätte mit AVM Kontakt aufgenommen und über veränderte Verkaufskonditionen verhandelt. „AVM ging aber nicht auf unser Angebot ein, sondern erwirkte vorläufig ein gerichtliches Verbot gegen uns.“
AVM berief sich auf das „Simlock Urteil“ des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 (Zahl: I ZR 13/02). So führte der Bundesgerichtshof aus, eine unzulässige Produktveränderung würde dann vorliegen, wenn durch Simlock gesperrte Handys ohne der Zustimmung des Markeninhabers wieder in den Verkehr gebracht würden. Die Entsperrung verändere die Softwareinformationen, sodass eine Produktveränderung vorliege.
Die Anwälte von Woog Media haben hingegen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus den 1980er Jahren verwiesen: Es liege kein Verstoß vor, da der Eingriff der Woog Media „keine Beeinträchtigung der Ware“ mit sich bringen würde. Woog Media hat die Router nicht beeinträchtigt, sondern am Ende nur dafür gesorgt, dass diese „einwandfrei funktionsfähig sowie sicher“ verwendet werden könnten. Das Branding könnte von den Nutzern zudem selbst entfernt werden.