Die Welt ist vernetzter geworden und damit auch die Medien. Insbesondere über das Internet werden auch über Ländergrenzen hinaus Bücher, Filme, Serien oder Videospiele bekannt und finden Fans. Nicht immer allerdings sind all diese Medienerzeugnisse auch problemlos zu bekommen. Sehr deutlich wird das unter anderem bei der bekannten Videoplattform YouTube, bei der Nutzer häufig anstatt des gewünschten Videos nur einen Hinweis eingeblendet bekommen, dass die Inhalte in diesem Land nicht verfügbar sind. Geoblocking – Notwendigkeit oder nutzlose Bürokratie?
Fans japanischer Videospiele erleben beispielsweise häufig in der internationalen Berichterstattung die Ankündigung eines neuen interessanten Titels, der dann allerdings außerhalb Japans nicht verfügbar ist. Viele Nutzer ärgert das, und gerade innerhalb der EU sind Restriktionen wie Geoblocking oftmals nicht ganz nachvollziehbar. „Geoblocking“ und „Ländersperre“ bezeichnen letztlich dasselbe Phänomen, nämlich die auf geografische Grenzen beschränkte Verfügbarkeit von Inhalten.
Möglich wird dies durch die Informationen, die in der IP des jeweiligen Nutzers enthalten sind. Der Provider kann an der IP-Adresse erkennen, aus welchem Land der Nutzer auf die Inhalte zugreifen will und diese entsprechend verweigern. Ein Grund dafür ist vor allem das Urheberrecht, das in den jeweiligen Ländern unterschiedlich gehandhabt wird. Diese territoriale Aufteilung liegt vornehmlich in der Wirtschaft begründet, denn Produzenten von audiovisuellen Inhalten möchten ihre Lizenzen an möglichst viele verschiedene Rundfunkanstalten verkaufen. Zwar wurden bereits 2001 einheitliche Standards innerhalb der EU verabschiedet, bei der Umsetzung gibt es allerdings nach wie vor Schwierigkeiten.
Beispiele und ihr rechtlicher Hintergrund
Wie bereits erwähnt, macht sich Geoblocking vor allem im digitalen Bereich bemerkbar, wenn es natürlich auch beim Online-Handel über Ländergrenzen hinweg zu Problemen kommen kann. Streaming-Dienste, Online-Glücksspiele und Videospiele gehören hier zu den besonders prominenten Beispielen, die im Folgenden näher ausgeführt werden sollen. Nicht immer liegt der jeweiligen Ländersperre der gleiche rechtliche Hintergrund zugrunde.
Videospiele
In puncto Videospiele sind die Ländergrenzen nicht nur im Hinblick auf die unterschiedlichen Lizenzierungen betroffen, sondern auch bei der Gesetzgebung zum Jugendschutz. Lange Zeit hielten vor allem die Konsolenhersteller Sony, Microsoft und Nintendo am Regionlocking fest, um gegen Piraterie vorzugehen und Raubkopien zu verhindern.
Nicht zuletzt ist der Regionlock auch ein wirksames Mittel zur Preiskontrolle auf dem jeweiligen Markt, denn nur auf diese Weise konnten Anbieter in verschiedenen Ländern auch verschiedene Preise verlangen. Allerdings hatte dies zur Folge, dass immer mehr Nutzer ihre Konsole via Chip modifizieren ließen, um Inhalte aus anderen Ländern abspielen zu können. Zumindest Microsoft und Sony sind nun schon länger von diesem Vorgehen abgerückt und machen die Inhalte aus anderen Ländern auch auf deutschen Konsolen verfügbar.
Wolfenstein: The New Order
Nicht immer liegt die Problematik im Geoblocking allein im Urheberrecht begründet. Ein besonderer Fall ist beispielsweise der Titel Wolfenstein: The New Order. Inhaltlich ist der Ego-Shooter in einem dystopischen Setting angesiedelt, in dem die Nationalsozialisten den Zweiten Weltkrieg mittels überlegener Technologie gewonnen haben.
In seiner originalen Version sind überall im Spiel Hakenkreuze auf Fahnen und Armbinden abgebildet, was in Deutschland als Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und damit als Straftat nach § 86a StGB gilt. Entsprechend war lange Zeit unklar, ob der Titel in Deutschland überhaupt veröffentlicht werden würde, denn als weiteres Problem galt die als extrem eingestufte Gewaltdarstellung des Titels.
Um auch in Deutschland veröffentlicht werden zu können, mussten die Symbole entsprechend entfernt werden, und die Fraktion der Nationalsozialisten wurde umbenannt in „Das Regime“. Die deutsche Rechtsprechung behandelt Videospiele in der Hinsicht noch immer anders als Filme. Während in Filmen als Bestandteil der Medienkunst Hakenkreuze und ähnliche Symbole durchaus gezeigt werden dürfen, fallen Videospiele hier in den Bereich des Spielzeugs und dürften entsprechend nicht mit derartigen Symbolen versehen werden. Zudem müssen Videospiele, wenn sie eine Altersfreigabe bekommen sollen, der USK zur Bewertung zugeführt werden. Diese ist aber nicht berechtigt, Spiele zu bewerten, in denen verfassungswidrige Symbolik verwendet wird.
Um zu verhindern, dass deutsche PC-Spieler für die unbearbeitete Fassung einfach eine Version aus dem deutschsprachigen Ausland kaufen, ist nach dem Kauf eine Registrierung notwendig, allerdings kann eine Version von Wolfenstein: The New Order beispielsweise aus Österreich in Deutschland nicht freigeschaltet werden.
Regionalcodes
Regionalcodes sind auch bei Blu-rays und DVDs verbreitet. So wird verhindert, dass beispielsweise in den USA gekaufte DVDs auf europäischen Geräten abgespielt werden können. Publisher wie Time Warner verzichten allerdings vermehrt auf den Einsatz von Regionalcodes.
Insbesondere im Fall des japanischen Konsolenherstellers und Publishers Nintendo wird das Thema Ländersperre immer wieder diskutiert, denn Spiele aus bestimmten Regionen können nur auf Geräten aus derselben Region gespielt werden. Wer also beispielsweise ein Spiel direkt aus Japan importiert, kann es auf seinem europäischen Gerät nicht abspielen. Dieser sogenannte Regionlock stört Nutzer schon seit langem, zumal der Konzern neben Sony und Microsoft der einzige ist, der nach wie vor an diesem Prinzip festhält. Ende 2014 hat sich Nintendo-Chef Iwata Satoru allerdings geäußert, dass in Zukunft diese Vorgehensweise überdacht werden müsse, wie hier bei Gamona nachzulesen ist. Nach wie vor gibt es aber seitens Nintendo keine sicheren Intentionen, den Regionlock abzuschaffen.
Online-Glücksspiel
In Deutschland liegt das sogenannte Glücksspielmonopol beim Staat, was bedeutet, dass das öffentliche Ermöglichen von Glücksspielen nur mit einer staatlichen Genehmigung möglich ist und streng kontrolliert wird. Das Online-Glücksspiel dagegen ist nicht so streng geregelt, und so befinden sich viele Online-Casinos rechtlich in einer Grauzone. Die Lizenzierungsgesetze unterscheiden sich zum Teil sogar je nach Bundesland.
Selbst wenn ein Betreiber eine Lizenz aus dem einen Bundesland besitzt, ist nicht gewährleistet, dass diese auch einwandfrei in einem anderen Bundesland genutzt werden kann. Der Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag, der am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, besagt, dass das Betreiben eines Online-Casinos für deutsche Unternehmer grundsätzlich verboten ist. Allerdings hat Schleswig-Holstein seit diesem Jahr insgesamt zwölf Lizenzen für Online-Casinos vergeben. Einzig das Saarland beschäftigt sich intensiv mit der Verfolgung von Online-Casinos, andere Bundesländer bemühen sich eher selten darum, und Spieler werden darüber hinaus noch seltener verfolgt.
Nichtsdestoweniger ist die Nutzung eines widerrechtlich bereitgestellten Angebots strafbar, und wer auf einer illegal betriebenen Glücksspiel-Website Gewinne erzielt, diese aber nicht erhält, hat keinerlei rechtliche Handhabe gegen die Betreiber. Ein geringeres Risiko ergibt sich mit Webseiten, die über eine Lizenz aus dem europäischen Ausland verfügen. Hier sind Spieler im Rahmen des Europarechtes abgesichert, denn die Betreiber müssen den europäischen Daten- und Verbraucherschutz berücksichtigen.
Streaming-Dienste
Neben den bekannten Videoplattformen wie YouTube werden vor allem auch Streaming-Dienste wie Netflix, Maxdome oder Watchever immer beliebter. Die Angebote unterscheiden sich allerdings je nach Zugriffsland sehr, und zahlende Kunden von Video-on-Demand-Diensten ärgern sich, wenn sie Inhalte, für die sie eigentlich bezahlt haben, dann beispielsweise während eines Urlaubs im Ausland nicht nutzen können. Nur etwa vier Prozent aller Video-on-Demand-Inhalte sind innerhalb der EU über mehrere Ländergrenzen hinweg verfügbar.
YouTube
Für deutsche YouTube-Nutzer besonders ärgerlich ist diese Einblendung:
Das Problem hierbei besteht darin, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft Künstler und Musikverlage vertritt und daher von YouTube Anteile am Gewinn verlangt, die mittels der Videos erwirtschaftet wurden. YouTube selbst betrachtet sich allerdings lediglich als Plattform für Inhalte, nicht aber als Anbieter, und verhandelt daher schon seit 2009 mit der GEMA über einen entsprechenden Vertrag, wie bei iRights.info nachgelesen werden kann.
Ein wichtiger Punkt in den Nutzungsbedingungen von YouTube besagt, dass Nutzer, die Inhalte hochladen, „über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügen“ müssen (siehe hier). Andernfalls dürfen die Inhalte nicht hochgeladen werden. In der Realität halten sich daran sehr viele Nutzer nicht. Die einzige Konsequenz ist aber häufig nur, dass die Videos ganz entfernt oder der Ton unterdrückt wird.
Netflix
Netflix gehört in den USA zu den beliebtesten Anbietern von Video on Demand. In Deutschland ist der Dienst seit September 2014 verfügbar und setzt sich bislang eher zögerlich durch, was unter anderem daran liegt, dass die erforderlichen Lizenzen für Filme und Serien fehlen und diese entsprechend nicht von Netflix ausgestrahlt werden dürfen. Die Rechte hierfür kauft das Unternehmen bei den deutschen Sendeanstalten, Verleihern und Filmstudios; diese befürchten allerdings auf Dauer eine Monopolstellung von Netflix und sind nicht immer bereit, die Lizenzen zu verkaufen.
Gerade in Deutschland fühlen sich viele Nutzer dadurch sehr benachteiligt, weil ein großer Teil der Inhalte, der beim amerikanischen Netflix verfügbar ist, in Deutschland nicht zum Programm gehört. Netflix befindet sich seit dem letzten Jahr kontinuierlich in Verhandlungen und stellt auch in Aussicht, auf lange Sicht selbst Inhalte für den deutschen Markt zu produzieren. Nicht immer sind fehlende Lizenzen der einzige Grund für unterschiedliche Angebote. Netflix selbst möchte sich nach eigener Aussage (siehe hier) auf die regionalen Märkte einstellen und entsprechend unterschiedliche Vorlieben bedienen.
Umgehungsversuche der Nutzer
Um das Problem mit den nicht verfügbaren Inhalten zu umgehen, nutzen viele Anwender die technischen Möglichkeiten aus. Die Umgehung von Geoblocking ist nicht legal, in der Realität aber nur schwer zu verfolgen, weshalb Nutzer rechtlich selten bis gar nicht belangt werden.
Da das Geoblocking in der Regel über das Analysieren der IP durchgesetzt wird, setzt hier auch die Problemlösung an. Über verschiedene Möglichkeiten wird die eigene IP verschleiert und für eine andere ausgegeben, die aus einem berechtigten Land stammt. In der Regel wird hierfür über verschiedene Methoden ein Proxy genutzt.
Dies kann über die Verwendung eines VPN-Clients geschehen oder über bestimmte Browser-Plug-ins. Ein beliebtes Plug-in für Chrome ist beispielsweise ZenMate Security. Nutzer können hier eines von fünf verschiedenen Ländern auswählen, von dem fortan die IP-Adresse ausgegeben wird. Dafür ist der Browser bei Benutzung allerdings künftig etwas langsamer.
Das Gleiche funktioniert auch über einen VPN-Client. Bei diesem können Nutzer in der Regel einen Anbieter vom Zielland auswählen, über den die IP ausgegeben wird. Auf diese Weise erkennt der Provider die IP-Adresse als berechtigt für die bestimmten Inhalte an, auch wenn der Nutzer von Deutschland aus handelt. Die Nutzung eines solchen Dienstes an sich ist nicht illegal.
Netflix reagierte unlängst auf diese Umgehung mit einer Überarbeitung der eigenen Nutzungsbedingungen. Darin heißt es nun:
„Sie dürfen die Filme und Serien auf dem Netflix-Dienst in erster Linie in dem Land ansehen, in welchem Sie Ihr Konto erstellt haben, und nur in geografischen Regionen, in welchen wir unseren Dienst anbieten und für welche wir solche Filme und Serien lizenziert haben. Die zum Ansehen verfügbaren Inhalte können sich je nach Region unterscheiden. Netflix verwendet Technologien, um Ihren geografischen Aufenthaltsort zu verifizieren.“
Werden derartige Aktivitäten vom Dienst aufgedeckt, so droht die Einschränkung des Abos oder die Kündigung.
Aktuelle politische Bemühungen
EU-seitig wird der Ruf nach einer einheitlichen Regelung lauter. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die EU-Kommissare selbst als Konsumenten vom Geoblocking betroffen sind und häufig selbst vor dem Problem stehen, mediale Inhalte aus dem Heimatland wie beispielsweise Fußballspielübertragungen nicht abrufen zu können.
Wie die Zeit berichtet, soll bereits im nächsten Jahr ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgestellt werden. Dieser soll sich allerdings in erster Linie gegen „ungerechtfertigtes Geoblocking“ richten und nicht gegen das Problem der unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben. Hier sollen also vor allem unfaire Wettbewerbsvorteile unterbunden werden, wie sie derzeit noch primär bei den Streaming-Diensten bestehen.
Dies bedeutet im Einzelnen aber zumindest schon, dass zahlende Nutzer Video-on-Demand-Dienste auch außerhalb ihrer Ländergrenzen nutzen dürfen sollen. Letztendlich wird der digitale Binnenmarkt von der EU als ein zentraler Wirtschaftsfaktor betrachtet, der sich durch die zersplitterten Regelungen derzeit selbst blockiert.
Viele Anbieter sind mit einer einheitlichen Lösung allerdings nicht ganz glücklich, denn nach dem aktuellen Stand können sie ihre Lizenzen mehrfach verkaufen. Bei einer flächendeckenden Einheitsregelung hieße das höchstwahrscheinlich weniger Einnahmen. Zudem befürchten die Anbieter Probleme mit dem Copyright. EU-Kommissar Günther Oettinger befürchtet zudem, dass unter einer Neuregelung vor allem auch kleinere Betriebe der Filmwirtschaft leiden könnten. Daher müssten die Auswirkungen der Abschaffung eines Geoblockings erst einmal ausgiebig geprüft werden, um letztlich auch die mediale Vielfalt zu erhalten.
Ein neuer Umgang mit dem Geoblocking ist nur ein kleiner Teil des Thesenpapiers zur Digitalstrategie der EU. Ein besonders wichtiger Zweig ist jener der internationalen Paketbeförderung. Eine Gesetzgebung zum Thema Urheberrechtsverletzung soll erst Ende dieses Jahres folgen.
Kulturgut vs. Bürokratie
Insbesondere die Nutzer selbst, die über das Internet meist sehr gut darüber informiert sind, welche Inhalte in anderen Ländern verfügbar sind, fühlen sich um den Zugriff richtiggehend betrogen, denn sie wissen, dass sie letztlich nur durch einen digitalen Vorhang davon getrennt sind, der sich häufig mit den genannten Methoden leicht umgehen lässt. Entsprechend wird diese Grenze als eine völlig überflüssige wahrgenommen, zumal das Internet in vielerlei Hinsicht noch immer als Raum mit eingeschränkter Gerichtsbarkeit gilt.
Das Problem mit den unterschiedlichen Gesetzgebungen ist nicht zu unterschätzen, denn insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz sind viele Menschen dankbar für feste Regelungen, bei denen vor allem Spiele erst einmal eine Alterseinstufung durchlaufen, bevor sie in den freien Handel gelangen.
Wie sich am Beispiel des Titels Wolfenstein: The New Order auch deutlich zeigt, kann die unterschiedliche Gesetzgebung sich auch auf ganz andere Dinge beziehen, als bloß auf Gewaltdarstellungen. Dass Medien mit verfassungsfeindlichen Symbolen nicht ungefiltert vermarktet werden können, zeugt letztlich von einem bewussten Umgang mit der deutschen Vergangenheit.
Allerdings ist die Grenze zwischen dem Medium Film und dem Medium Videospiel längst nicht mehr so scharf, wie sie vielleicht einmal war. Entsprechend unfair mutet da die unterschiedliche Gesetzgebung an, und schon lange setzen sich Branchenangehörige dafür ein, dass Videospiele einen ähnlichen kulturellen Status bekommen, wie ihn Filme längst haben.
Mediale Inhalte gelten zumindest allgemein betrachtet als eine Form von Kulturgut. Sie tragen zur kulturellen Identität eines Landes bei und spiegeln diese auch wider. In einer derart gut vernetzten Welt wird demgemäß das Bedürfnis größer, diese Güter zu teilen und selbst wiederum an ihnen teilhaben zu können. Viele Nutzer wollen sich nicht mehr damit zufriedengeben, Inhalte ausschließlich für ihr eigenes Land zu konsumieren. Entsprechend wird es immer Versuche geben, anderweitig an das mediale Angebot anderer Länder zu kommen, häufig auf einem nicht ganz legalen Weg.
Dies wird sich auch mit angedrohten Strafen nicht verhindern lassen, denn die Verfolgung solcher Nutzer ist meist aufwendig, und auch der Schaden, der durch Piraterie entsteht, ist nach neueren Erkenntnissen nicht so verheerend, wie die Industrie vorgibt, schreibt heise.de. Die zitierte Studie zeigt auf, dass ein Großteil der Nutzer die illegal konsumierte Musik auch dann nicht gekauft hätte, wenn sie ausschließlich legal verfügbar gewesen wäre. Die Ergebnisse lassen sich natürlich nicht komplett auf alle andere Medien anwenden, dennoch ist der Trend vergleichbar.
Eine einheitliche Regelung mindestens innerhalb der EU ist auf Dauer unabdingbar, denn schließlich führt das Problem schon jetzt dazu, dass zahlende Kunden auf ihre Abos von Video-on-Demand-Diensten nicht zugreifen können, wenn sie sich nicht in ihrem Heimatland befinden, wo sie den Dienst gebucht haben.
Fazit
Das Geoblocking in seiner jetzigen Form ist nicht nur ein Ärgernis, sondern auch ein wirtschaftliches Hindernis im europäischen Binnenmarkt, da es sowohl die eingeschränkte Verfügbarkeit von medialen Inhalten als auch den Bereich des Online-Handels und des internationalen Paketversands betrifft.
Nach dem aktuellen Stand kann das Geoblocking allerdings nicht einfach abgeschafft werden, so lange in jedem Mitgliedsstaat unterschiedliche Urheberrechtsgesetze herrschen. Hier müssen einheitliche Standards geschaffen werden, die dem Endverbraucher einen weniger eingeschränkten Zugriff auf mediale Inhalte und ausländische Produkte ermöglichen, auf der anderen Seite aber natürlich auch weiterhin die Rechte der Produzierenden schützen.
Letztendlich finden insbesondere Nutzer von Filmen, Musik oder Videospielen ohnehin meist einen Weg, technische Schranken zu umgehen; das kann auch eine Kriminalisierung solcher Aktivitäten nicht verhindern. Viel sinnvoller wäre es, wenn Wirtschaft und Industrie anerkennen, dass ihre Zielgruppe sich nicht ausschließlich im eigenen Land befindet und trotz unterschiedlicher nationaler Vorlieben sich immer auch Interessenten für Medien außerhalb dieser Norm finden.